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DL InfoV - Informationspflichten für Anwälte
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung muss ab dem 17. Mai 2010 auch von Anwälten beachtet werden und setzt damit als EU-Richtlinie neue Standards bei der Veröffentlichung von Pflichtangaben auch auf Anwaltshomepages.
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung muss ab dem 17. Mai 2010 auch von Anwälten beachtet werden und setzt damit als EU-Richtlinie neue Standards bei der Veröffentlichung von Pflichtangaben auch auf Anwaltshomepages. Zwar umfasst die neue Richtlinie im groben Rahmen die Regelungen, die der Paragraf 5 des Telemediengesetzes bislang ohnehin schon vorgab, erweitert sie aber dennoch nicht unwesentlich. Grund dafür: Der Rechtsanwalt wird "normalen" Gewerbetreibenden gleich gestellt und von der DL-InfoV als reiner Dienstleistungserbringer definiert.
Dies hatten die Rechtsanwaltskammern bis zuletzt zu verhindern versucht. Dem Berufsstand wäre es natürlich viel lieber gewesen, wenn neue Vorschriften ausschließlich in den Berufsvorschriften niedergeschrieben worden wären, statt Teil allgemeingültiger und öffentlich gehandelter Vorschriften zu werden. Faktisch sieht es nämlich jetzt so aus, dass Freiberufler wie Anwälte demnächst auch eine Steuer-UID und die Adresse der zuständigen Berufshaftpflichtversicherung im Impressum nennen müssen.
Offen bleibt und Auslegungssache ist, ob Anwälte auch ihre Versicherungsnummer im Impressum der WEB-Site nennen müssen. Weitere Details bleiben offen, so zum Beispiel, wie Anwälte und Notare es darstellen und formulieren sollen, dass es innerhalb einer Sozietät nicht zu Interessenskonflikten kommen kann, denn gerade so eine Aussage wird verlangt.
Ganz eng betrachtet: Wird ein Mandant vor Übernahme des Mandants nicht über diese ganzen Details informiert, könnte rein theoretisch ein Verstoß gegen die DL-InfoV vorliegen und damit das Zustandekommen eines Vertrages vom Mandanten in Abrede gestellt werden.
Viele Details der neuen Verordnung sind seit Erscheinen des TMG-Vorläufer TDG im März 2007 schon bekannt. Es wird Anwälten auch nicht vorgeschrieben, wo sie den neuen Informationspflichten nachkommen. Werl als Anwalt also bereits eine Homepage hat, kann diese nutzen um die neu geforderten Angaben zu veröffentlichen und Mandanten darauf zu verweisen.
Die neue Verordnung macht es Anwälten ohne Homepage deutlich schwerer, ihr ohne großen Aufwand zu entsprechen. Heißt: Anwälte ohne eigene Homepage müssen Mandanten vor Mandatsübernahme über die Erfordernisse der DL-InfoV informieren, z.B. in Form einer Praxisbroschüre, als zusätzliches Anschreiben oder als Inhaltsteil der Visitenkarte. Hier dürfte grundsätzlich ein unausbleiblicher Mehrbedarf an Papier die Entscheidung für die erste Internetseite einfach machen.
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