1 Allgemeines / Definitionen
1.1 Geltungsbereich
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen dbs Delta Business Service GmbH, Rüllweg 21, 59581 Warstein, Deutschland (nachfolgend dbs genannt) und Unternehmen (nachfolgend Auftraggeber genannt) im Rahmen der Lieferung eines Systems. Abweichende AGB der nationalen und internationalen Ver-tragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dbs Verträgen bzw. von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Aussagen müssen schriftlich bestätigt werden.
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergän-zungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auf-traggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 System
Ein „System“ besteht aus Hard- und/oder Software.
1.4 Software
„Software“ meint Computerprogramme im Objekt Code, die Dokumentation sowie sonstiges zugehö-riges schriftliches Material, deren Rechtsinhaber dbs ist oder von dbs als Lizenz vertrieben werden.
„Objekt Code“ meint Computerprogramme im Binärcode und in der Form, die sich aus der Kompilie-rung des Source Code ergibt und dessen Befehlsstrukturen von einer Datenverarbeitungsanlage un-mittelbar ausgeführt werden können. Darüber hinaus gelten sogenannte „header files“, die für den Gebrauch durch den Anwender und Entwickler von Anwendungsprogrammen nötig sind, als Objekt Code.
„Source Code“ meint Computerprogramme, in einer Programmiersprache geschrieben, die es einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft ermöglicht, den Code zu lesen und zu verstehen. Der Source Code enthält eine Abfolge von Befehlen, spezifischen Algorithmen, Anweisungen, oder Abläu-fen/Strukturen etc. um die Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage zu steuern.
1.5 Systemschein
Ein „Systemschein“ meint die unter dem Systemvertrag abgeschlossenen Einzelverträge über die Bestellung von Systemen.
2 Vertragsgegenstand
dbs liefert dem Auftraggeber ein System. Dies beinhaltet die Aufstellung und die Installation. Der Um-fang und die Preise ergeben sich aus den zwischen den Parteien vereinbarten Systemscheinen.
3 Allgemeine Bestimmungen für die Leistungserbringung
Falls die im Systemschein vereinbarten Regelungen hinsichtlich der einzelnen Vertragsleistungen nichts anderes vorsehen, gilt für die Leistungserbringung allgemein folgendes:
3.1 Lieferung des Systems
dbs hat das System dem Auftraggeber zu liefern. Die Aufstellung und Inbetriebnahme des Systems obliegt dbs, soweit im Systemschein keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
dbs liefert dem Auftraggeber die Programme auf den dafür vorgesehenen Datenträgern nebst einem Satz dazugehöriger Dokumentation an die im Systemschein angegebene Adresse.
3.2 Service
Serviceleistungen in Form von Instandhaltung, Wartung und Pflege sind nicht Gegenstand des Sys-temvertrages. Sofern die Parteien derartige Leistungsvereinbarungen wünschen, wird ein expliziter Vertrag geschlossen.
Die Erstellung von Software ist ebenfalls nicht Gegenstand des Systemvertrages. Schulungen und Consulting sind auch nicht von dem Systemvertrag und der darin vereinbarten Vergütung umfasst. Derartige Leistungen müssen gesondert in Auftrag gegeben und vergütet werden.
3.3 Leistungsort
Leistungsort ist der in dem jeweiligen Systemschein genannte Ort der Leistungserbringung.
3.4 Lieferung
Die Anlieferung und Aufstellung beim Auftraggeber erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten der Aufstellung und Installation bis zur Abnahme sind im Gesamtpreis enthalten.
3.5 Einsatz von dbs-Mitarbeitern beim Auftraggeber
Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von dbs im Betrieb des Auftragge-bers tätig werden, so sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftraggebers sowie Anweisungen zur Betriebssicherheit. Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem von dbs zu benennenden Ansprechpartner koordiniert, der alleini-ger Ansprechpartner des Auftraggebers für alle Fragen der Leistungserbringung und –ausführung ist und diesbezügliche Weisungen des Auftraggebers entgegennimmt und umsetzt.
4 Abnahme
4.1 Es erfolgt eine Abnahme der Leistungen von dbs, wenn die Hardware aufgestellt ist und die Software betriebsbereit installiert wurde.
4.2 Der Auftraggeber wird die Leistungen unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber dbs umgehend mitteilen.
4.3 Entsprechen die Projektergebnisse im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber die Abnahme.
4.4 Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe des Systems keine detaillierte schriftliche Mängelrü-ge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gilt das System als abgenommen bzw. freigegeben. Ur-laubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht.
4.5 Für Mängel, die dem Auftraggeber bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Er-stuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Auftraggeber nicht be-kannt wurden oder die vom Auftraggeber nicht gemeldet wurden, stehen dem Auftraggeber die Rech-te aus der Mängelgewährleistung nicht zu.
5 Nutzungsrechte
5.1 Sofern im jeweiligen Systemschein keine abweichenden Regelungen zur Nutzungsrechtsübertragung bestehen, gelten nachfolgende Regelungen (Ziffer 5.2 – 5.6).
5.2 dbs überträgt an den Auftraggeber die Nutzungsrechte an der im Systemschein genannten Software im Rahmen der von den jeweiligen Herstellern übertragbaren Lizenzen. Dies umfasst das nicht aus-schließliche Recht, die Software dauerhaft zu nutzen. Jedes erworbene Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber, das Programm auf nur einem Endgerät zu nutzen. Soweit das Programm aufgrund sei-ner Beschaffenheit auf einer zentralen Recheneinheit (Server) zu nutzen ist, ist der Auftraggeber be-rechtigt, das Programm auf dieser Recheneinheit zu nutzen. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, dieses Programm auf an dem Server angeschlossenen Endgeräten zu nutzen, wenn er entsprechen-de Nutzungsrechte dafür erworben hat. Für jede Nutzungserweiterung (z.B. Nutzung auf zusätzlichen Endgeräten) ist von dem Auftraggeber ein zusätzliches Nutzungsrecht zu erwerben.
5.3 Die dem Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte berechtigen diesen,
• die Programme innerhalb der eigenen internen Datenverarbeitung auf den in der Anlage „Sys-temschein“ genannten Hardware- und Softwareplattformen zu laden, zu übertragen, auf diesen ablaufen zu lassen und zu speichern;
• die Programme zur Datensicherung, für Archiv- und Backup-Zwecke zu kopieren. Es darf jedoch grundsätzlich nur die zwingend notwendige Anzahl von Sicherungskopien aufbewahrt werden.
• Softwareplattformprodukte über die definierten Schnittstellen mit (Fremd-) Software zu erweitern.
5.4 Der Auftraggeber versichert ausdrücklich,
• die gelieferten Programme und davon erstellte Kopien während der Dauer der Nutzung durch den Auftraggeber Dritten nicht zugänglich zu machen;
• im Falle der vollständigen Übertragung seiner Nutzungsrechte auf einen Dritten nur die in Zif-fer 5.2 genannten Rechte einzuräumen;
• Nutzungsrechte nicht zu vervielfältigen und an Dritte weiter zu geben;
• an den gelieferten Programmen nur solche Abänderungen, Übersetzungen, Dekompilierungen, Disassemblierungen oder Reverse Engineering vorzunehmen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Programme zwingend erforderlich sind;
• die übergebene Dokumentation nur für eigene Zwecke und nur im Rahmen der überlassenen Nutzungsrechte zu vervielfältigen.
5.5 Im Falle des Verstoßes gegen die in Ziffer 5.4 genannte Versicherung, verpflichtet sich der Auftragge-ber dieses dbs unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.6 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftraggeber dbs nach vorheriger schriftlicher Ankündi-gung Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der Geschäftszeiten des Auftraggebers gewährt, um die Nutzung der Programme, der Dokumentation sowie den Verbleib der angefertigten Kopien zu prüfen.
Die Überprüfung wird durch einen sachverständigen Dritten auf Kosten von dbs durchgeführt. Hat der Auftraggeber die entsprechenden Klauseln des Vertrags nicht eingehalten, verpflichtet sich der Auf-traggeber, die Kosten der Prüfung zu übernehmen.
6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Hardwareprodukten geht mit der vollständigen Zahlung des Systempreises auf den Auftraggeber über.
7 Vergütung
7.1 Systempreise
Die Preise für den Kauf der Hardware und die Installation und Nutzung der Software sowie andere vereinbarte Preise ergeben sich aus dem Systemschein und werden fällig, nachdem die Lieferung o-der Leistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
Soweit kein anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 14 Tagen, nach Rechnungsstellung fällig..
7.2 Umsatzsteuer
Neben den in Ziffer 7.1 genannten Preisen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rech-nung gestellt.
7.3 Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur in-soweit berechtigt, wie die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
8 Nicht rechtzeitige Leistung durch dbs
8.1 Kommt dbs mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen aufgrund eines Umstandes, den dbs zu vertreten hat, in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden ent-standen ist, kann er pauschalierten Schadensersatz beanspruchen. dbs hat Verzögerungen insbe-sondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt für jede vollen-dete Woche der Verspätung 0,5% des Systempreises für die verspätet erbrachten Leistungen, insge-samt höchstens 5% dieses Preises. Kann dbs Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Leistungsumfang erbringen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadensersatz entsprechend.
dbs ist es ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist, als der zuvor genannte pauschalierte Schadensersatz.
8.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die über die in Ziffer 8.1 genannten Grenzen hinaus-gehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer dbs gesetzten Nachfrist, aus-geschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
8.3 Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Systemschein oder zur Minderung bleibt unberührt, sofern eine Fristsetzung durch den Auftraggeber vorausgegangen ist.
9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber unterstützt dbs bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Er hält insbesondere auch die für die Durchführung örtlicher Leistun-gen notwendigen technischen Einrichtungen – wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Da-tenübertragungsleitungen – funktionsbereit und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung.
9.2 Der Auftraggeber wird entweder selbst oder durch einen qualifizierten Mitarbeiter, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen im Rahmen der Mängelbeseitigung so genau wie möglich beschreiben. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwi-schen- und Testergebnissen und andere zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstigen Mängel geeigneten Unterlagen. Unterbleibt eine für dbs nachvollziehbare Beschreibung, wird dbs den Auf-traggeber in diesem Fall auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen.
9.3 Der Auftraggeber bestätigt dbs jede einzelne auf Basis des Vertrages erbrachte Leistung durch Ab-zeichnung der von dbs bzw. ihrer Mitarbeiter vorgelegten Leistungsnachweise.
9.4 dbs ist berechtigt, die Mehraufwendungen, die aus der Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten im Sinne der Ziffern 9.1 bis 3 entstehen, dem Auftraggeber zu den jeweils geltenden Verrechnungssät-zen in Rechnung zu stellen.
10 Sachmängelhaftung für die Hardware
10.1 Sachmangel
Die nach diesem Vertrag zu liefernde Hardware ist nicht mit Mängeln behaftet, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszwecke aufheben oder mindern.
Dieses schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Hardware ein.
Die Beschreibung der Hardware in der Dokumentation und im Produktblatt stellt keine eigenständige Garantieerklärung dar, sondern eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Hardware.
Außerhalb des Vertrages in Marketingbroschüren, Anzeigen oder anderen öffentlichen Äußerungen von dbs niedergelegte Aussagen stellen keine Zusagen zur Beschaffenheit der Hardware dar.
10.2 Sachmängelbeseitigung
Ist eine nach diesem Vertrag zu liefernde Hardware mangelhaft, ist dbs zur Nacherfüllung verpflichtet.
Nach Wahl von dbs erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Hardware; dieses kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfol-gen, sofern diese Lösung der geschuldeten gleichwertig ist.
Der Ort, an dem die Nacherfüllung für die Hardware erbracht wird, bestimmt sich nach dem Ort der Ablieferung der Hardware.
Schlägt die Nacherfüllung im Sinne des Gesetzes fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom jeweiligen Systemschein zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergebli-cher Aufwendungen zu verlangen. Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Soweit dbs eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung stellt, ist die erbrachte Leistung nicht mehr mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist dbs auch berechtigt, Veränderungen an der Konfigu-ration der Vertragsgeräte vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
10.3 Ausschluss der Sachmängelhaftung
Der Auftraggeber ist bis zum endgültigen Fehlschlagen der Nacherfüllung nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Anspruch auf Sachmängelhaftung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte an den Vertragsge-räten Änderungen vornehmen, denen dbs vorher nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass auftauchende Fehler oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben. Das Recht des Auftraggebers, Änderungen vorzunehmen, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Hardware erforderlich sind, bleibt unberührt.
Der Anspruch auf Sachmängelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber von dbs erbrachte Leis-tungen nicht unverzüglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare Fehler nicht unverzüglich dbs meldet und beschreibt.
10.4 Folgende Mängel unterfallen insbesondere nicht der Sachmängelhaftung:
• Mängel, die auf höhere Gewalt (z.B.: Überschwemmung, Blitzschlag o.ä.) zurückzuführen sind.
• Mängel, die auf Verschleiß- und/oder Verbrauchsteile zurückzuführen sind, oder Verschleiß- und/oder Verbrauchsteile direkt betreffen (z.B. Beleuchtungsmittel, Transportriemen, etc.) ,insbesondere Verschleißerscheinungen bei Disketten, Bändern, Bildröhren (Einbrennungen, Helligkeitsverlust) und LCD-Hintergrundbeleuchtungen.
• Mängel, die durch nicht von dbs freigegebene Komponenten verursacht wurden (z.B.: Spei-cherbausteine).
• Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder Dritte herbeigeführt wurden (z.B.: Glasbruch, LCD-Bruch, Gehäuseschäden)
• Mängel, die durch Vandalismus oder Manipulation hervorgerufen wurden.
• Mängel, die durch Reparaturen oder Änderungen am Produkt, die durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden, oder auf spezielle Eingriffe von nicht durch dbs autorisierte Werkstätten zu-rückzuführen sind.
• Mängel, die durch eine nicht durch dbs durchgeführte unsachgemäße Installation, unsachge-mäßen Betrieb – insbesondere bei Nichteinhaltung der herstellerseitigen Betriebsspezifikatio-nen - und/oder falsche Bedienung entstanden sind.
• Das Zurücksetzen von Sicherheitsfunktionen (Löschen von Passwörtern etc.), durch den Auf-traggeber, um dbs die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zu ermöglichen.
11 Sachmängelhaftung für die Software
11.1 Sachmangel
Die gelieferten Softwareprogramme erfüllen die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen, sofern diese vom Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden. Dieses schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Software ein.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Software nicht fehlerfrei erstellt werden kann. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten dbs zur Gewährleistung.
Die Beschreibung der Software in der Dokumentation und im Produktblatt stellt keine eigenständige Garantieerklärung dar, sondern eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Software.
Außerhalb des Vertrages in Marketingbroschüren, Anzeigen oder anderen öffentlichen Äußerungen von dbs niedergelegte Aussagen stellen keine Zusagen zur Beschaffenheit der Software dar.
11.2 Sachmängelbeseitigung
Ist die Software mangelhaft, so ist dbs zur Nacherfüllung verpflichtet.
Nach Wahl von dbs erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Software; dieses kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfol-gen, sofern diese Lösung der geschuldeten gleichwertig ist.
Der Ort, an dem die Nacherfüllung für die Software erbracht wird, bestimmt sich nach dem Ort der Ab-lieferung der Software.
Schlägt die Nacherfüllung im Sinne des Gesetzes fehl, ist der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt, vom jeweiligen Systemschein zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erfor-derlichen Aufwendungen verlangen.
Soweit dbs eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung stellt, ist die erbrachte Leistung nicht mehr mangelhaft.
11.3 Ausschluss der Sachmängelhaftung
Der Anspruch auf Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistungen nach Erbringung nicht unverzüglich testet und dabei erkannte Fehler unverzüglich meldet.
Der Anspruch auf Sachmängelhaftung erlischt, sofern der Auftraggeber oder Dritte an der in dem Sys-temschein genannten Software Änderungen vornehmen, denen dbs vorher nicht ausdrücklich zuge-stimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben. Das Recht des Auftraggebers, Änderungen vorzunehmen, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich sind, bleibt unberührt.
11.4 Folgende Mängel unterfallen insbesondere nicht der Sachmängelhaftung:
• Mängel, die durch eine nicht durch dbs durchgeführte unsachgemäße Installation, unsachge-mäßen Betrieb – insbesondere bei Nichteinhaltung der herstellerseitigen Betriebsspezifikatio-nen - und/oder falsche Bedienung entstanden sind.
• Mängel, die durch außergewöhnliche Umgebungseinflüsse (z.B.: Überspannung, Magnetfelder o.ä.) entstanden sind.
• Das Zurücksetzen von Sicherheitsfunktionen (Löschen von Passwörtern etc.), durch den Auf-traggeber, um dbs die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zu ermöglichen.
12 Verjährung
Ansprüche wegen eines Mangels verjähren – außer bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie – innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung bzw. ab Abnahme der jeweiligen Leistung.
Unberührt davon bleiben Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund eines Mangels sowie durch grobes Verschulden verursachte Mängel.
13 Haftung
13.1 dbs haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbe-schränkt.
13.2 dbs haftet für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden unbeschränkt.
13.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet dbs nur auf den vorhersehba-ren, typischen Schaden.
13.4 Der vorhersehbare, typische Schaden ist der Höhe nach begrenzt auf den jeweiligen Auftragswert, der sich aus dem jeweiligen Systemschein ergibt.
13.5 dbs haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
13.6 dbs haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, d.h. unvorhersehbare unabwendbare Er-eignisse, beim Auftraggeber eintreten.
13.7 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für mittelbare Folgeschäden, einschließlich des Nichteintritts des vom Auftraggeber erwarteten Gewinns, ausge-schlossen.
13.8 Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet. Bei Datenverlust bzw. Datenver-nichtung haftet dbs nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Auftraggeber zugleich sicherge-stellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehal-ten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. dbs haftet demnach für den Aufwand zur Rekonstruktion der daten.
13.9 Die Haftung für das arglistige Verschweigen eines Mangels , für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache oder eines Werkes sowie die Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
14 Geheimhaltung
14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspar-tei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberech-tigten Mitarbeitern sowohl von dbs als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informatio-nen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von dbs erforderlich ist. In Zweifelsfällen sind die Vertragsparteien verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei vor einer sol-chen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
Die Parteien sind nicht zur Geheimhaltung solcher Informationen verpflichtet, die allgemein bekannt werden, von dritter Seite ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber der betroffenen Vertragspartei bekannt gemacht werden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offen zulegen sind.
14.2 Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Vertrag und seinen Inhalt Stillschweigen zu bewah-ren.
Das gilt auch für alle zukünftigen Vereinbarungen, die auf Grundlage des Vertrages geschlossen wer-den.
14.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, auch mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vertrags-durchführung eingesetzten Mitarbeitern sowie weiteren Dritten eine dieser Ziffer entsprechende Rege-lung zu vereinbaren.
Im Falle der Beendigung des Vertrages bleibt die Verpflichtung zur Geheimhaltung aus den zuvor ge-nannten Ziffern über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages bestehen.
14.4 Ferner gilt für beide Vertragsparteien die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses und der ein-schlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
15 Allgemeine Bestimmungen
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
15.2 dbs ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen. Dies schließt auch die Nen-nung in Presseveröffentlichungen mit ein
15.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.4 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Firmen-sitz der dbs, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf-fentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu kla-gen, wenn der Kunde ein Kaufmann ist.
HR Services & Consulting
Für die REMA TIP TOP AG und ihre Töchter widmet sich die dbs Unit HR Services & Consulting allen strategischen und administrativen Aufgaben des Personalwesens, darunter langfristige ebenso wie projektbezogene.
Unsere vielfältigen Services decken alle personalrelevanten Arbeiten ab. Um den Aufbau und Erhalt vertrauensvoller Beziehungen zu unterstützen, legen wir großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit unseren Kunden und deren Mitarbeitern.
HR Services
Als zuverlässiger Partner bieten wir ein Rundum-Paket für alle Anforderungen der Personalverwaltung.
Unsere Leistungen für die REMA TIP TOP AG und ihre Gesellschaften im Überblick:
- Entgeltabrechnung
- Perioden-, Quartals- und Jahresabschlussarbeiten
- Erstellung von Auswertungen und Statistiken
- Zeiterfassung
- Unterstützung der Gesellschaften bei sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragestellungen
HR Consulting
Ein weiterer Aspekt unserer HR-Leistungen sind projektbezogene Consulting-Aufgaben. So unterstützen wir das Management der REMA TIP TOP AG und ihrer Gesellschaften bei diversen Sonderthemen und -projekten.
Unsere Beratung umfasst im Detail:
- Projekte im Entgeltsystem, in der Zeitwirtschaft und im HR-Bereich
- Prozessoptimierungen
- Projektplanung, -steuerung und -kontrolle
- Personalkostenplanung
- Vor-Ort-Termine in den Gesellschaften